Hauptbuch der Staatsschuld
Gemäß § 217 Z 2 ABGB zählen zu den genehmigungsfreien Anlageformen auch Forderungen, die im Hauptbuch der Staatsschuld eingetragen sind. Das Hauptbuch der Staatsschuld enthält alle Urkunden über Finanzschulden, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, d.h. neben Inhaberschuldverschreibungen des Bundes auch Verbindlichkeiten, deren Übertragung auf andere Gläubiger ein Indossament oder eine Zession erfordert.[89] Da Inhaberschuldverschreibungen des Bundes unter § 217 Z 1 ABGB fallen, kommen als Forderungen im Sinne von § 217 Z 2 eben nur jene in Betracht, die durch Indossament oder Zession übertragen werden, wie z.B. Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB.[90] Forderungen gegen den Bund, bei denen es sich nicht um Inhaberschuldverschreibungen handelt, sind jedoch realistischerweise nicht Gegenstand der Mündelgeldanlage, weshalb § 217 Z 2 ABGB nach Auffassung des Autors in der Praxis nicht relevant ist.
Hinweis zur Genese:
§ 217 Z 2 ABGB entstammt noch der Mündelgeldanlage-Verordnung aus dem Jahr 1940.[91] Diese Verordnung gestattete u. a. die Mündelgeldanlage in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Landes eingetragen waren. Der österreichische Gesetzgeber ersetzte bei der Reform der Mündelgeldanlage in den 1970er-Jahren lediglich „die in der Mündelgeldanlage-Verordnung verwendeten, auf deutsche Verhältnisse zugeschnittenen Begriffe […] durch österreichische“.[92]
[89] Art. 121 Z 3 B-VG
[90] § 78 Abs 1 BHG.
[91] Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 29. Okt. 1940, RGBl Teil 1, S. 1456.
[92] Vgl. ErläutRV, 73 BlgNR, 14. GP, S. 11.