Genehmigungsfreie Investmentfonds

Der Gesetzgeber erklärt gewisse Investment- und Immobilienfonds im Sinne von § 217 Z 5 ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Solche Fonds werden hier als genehmigungsfreie Investmentfonds bezeichnet. Sie sind in der Praxis von großer Bedeutung, da eine Investition in solche Investmentfonds gemäß § 167 Abs 3 ABGB keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

Es existieren folgende zwei Typen genehmigungsfreier Investmentfonds:

1.) Genehmigungsfreie Rentenfonds:

Dabei handelt es sich um Investmentfonds die aufgrund ihrer Fondsbestimmungen ausschließlich in folgende Instrumente investieren dürfen:

  1. Inländische Anleihen höchster Bonität
  2. Bankguthaben (bis höchstens 10 % des Fondsvermögens).[25]

2.) Genehmigungsfreie Immobilienfonds:

Dabei handelt es sich um Alternative Investmentfonds die aufgrund ihrer Fondsbestimmungen ausschließlich in folgende Instrumente investieren dürfen:

  1. Inländische Liegenschaften
  2. Inländische Anleihen höchster Bonität
  3. Bankguthaben (bis höchstens 10 % des Fondsvermögens).[26]

Der Anteil der in b) und c) genannten Finanzinstrumente bzw. Bankguthaben am Fondsvermögen darf insgesamt nicht höher als 49 % sein. Immobilienfonds sind mit einem hohen Liquiditätsrisiko behaftet, welches sich in Deutschland bereits mehrfach zu Ungunsten der Anleger realisiert hat. In  Anbetracht des gesetzlichen Gebots der Sicherheit sollte Mündelgeld daher keinesfalls ausschließlich in Immobilienfonds investiert werden.



Eine Auflistung aller genehmigungsfreien Fonds und der für diese jeweils besten Konditionen finden Sie hier.

Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.

[25] § 46 Abs 3 InvFG.
[26] § 6 Abs 7 ImmoInvFG.