Spareinlagen mit Deckungsstock
Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlegung dienen und nur gegen Ausfolgung einer Sparurkunde entgegen genommen werden dürfen.[17] Eine Spareinlage für Mündelgeld ist nur dann genehmigungsfrei, wenn sie
- auf den Namen des Mündels lautet (sog. „Namenssparbuch“),
- die Bezeichnung „Mündelgeld“ trägt und
- mit einem Deckungsstock hoher Bonität besichert ist, auf den das Mündel im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts als bevorrechtigter Gläubiger direkten Zugriff hat.[18] Der Deckungsstock ist im Jahresabschluss des Kreditinstituts gesondert auszuweisen.[19] Als Deckungswerte kommen neben Wertpapieren gemäß § 217 ABGB auch unverbriefte Forderungen gegen inländische Gebietskörperschaften in Betracht.
Spareinlagen die nicht den oben genannten Bedingungen entsprechen sind Anlageformen gemäß § 220 und erfordern somit eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. In Österreich und in der gesamten EU sind Spareinlagen bis zu einer Höhe von € 100.000 von der Einlagensicherung abgedeckt.[20] In der Praxis ist daher davon auszugehen, daß das Risiko eines nominellen Verlusts bei Einlagen ohne Deckungsstock von bis zu € 100.000 nicht höher ist als bei Einlagen mit Deckungsstock.
Sind Spareinlagen sicher und fruchtbringend?
Die Realverzinsung von Spareinlagen ist fast immer negativ. Die ausschließliche Investition von Mündelgeld in Spareinlagen ist also kaum sicher und fruchtbringend und wird daher dem gesetzlichen Gebot widerstreiten, Mündelgeld in mehrere Anlageformen zu investieren, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßig ist (siehe § 215 Abs 2 ABGB).
[17] Vgl. § 31 Abs 1 BWG.
[18] § 67 Abs 2 BWG.
[19] § 2 Mündelsicherheitsverordnung.
[20] § 13 ESAEG.