Klumpenrisiko beseitigen!

Aufgrund des gesetzlichen Gebots der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bedarf die Investition von Mündelgeld in Anlageformen gemäß § 220 ABGB vollständiger Diversifikation. Der gesetzliche Vertreter sollte die Zusammensetzung des Mündelvermögens daher überprüfen und dieses im Falle eines nicht ausreichenden Diversifikationsgrads vorsorglich umschichten. Das Abwarten jener Umstände, unter welchen von Gesetzes wegen spätestens eine Umschichtung durchzuführen wäre, könnte hingegen einen beträchtlichen Vermögensschaden erzeugen.

Der gesetzliche Vertreter ist bei genehmigungspflichtigen Anlageformen unter folgenden Umständen verpflichtet, Vermögenswerte zu verkaufen bzw. umzuschichten:

  1. Wenn die Vermögenswerte mit Mündelgeld erworben wurden, sind sie gemäß § 220 Abs 2 ABGB unverzüglich zu verkaufen, wenn dies durch die Marktentwicklung geboten sein sollte.
  2. Wurden die Vermögenswerte hingegen nicht mit Mündelgeld erworben, ist eine Umschichtung gemäß § 221 ABGB dann zu veranlassen, wenn ansonsten ein für das Mündel nach Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % dauerhaft geschmälert werden könnte.

Wie im Abschnitt über Umschichtung ausführlich begründet wird, stellen diese Umschichtungsverpflichtungen an den gesetzlichen Vertreter Anforderungen, die kaum erfüllt werden können, da sie auf unrealistischen Prämissen über die Funktionsweise von Kapitalmärkten beruhen. Zur Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von sowohl beträchtlichen als auch dauerhaften Kursverlusten läßt sich nur die Feststellung treffen, daß diese Wahrscheinlichkeit bei einem vollständig diversifizierten Portfolio stets geringer als 50 % ist; bei einem undiversifizierten Portfolio – insbes. bei einem einzelnen Emittenten – kann diese Wahrscheinlichkeit hingegen mehr als 50 % betragen.

Praxistipp

Der gesetzliche Vertreter sollte ein nicht ausreichend diversifiziertes Mündelvermögen daher vorsorglich umschichten und nicht erst den Eintritt jener Umständen abwarten, unter welchen er von Gesetzes wegen spätestens eine Umschichtung durchführen müßte – andernfalls könnte für das Mündel ein beträchtlicher Vermögensschaden entstehen. Die bei dem Verkauf von Mündelvermögen entstehende Liquidität ist Mündelgeld, welches nach Maßgabe der §§ 215 bis 220 ABGB anzulegen ist.

Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.