Hypothekarisch besicherte Kredite

In der Praxis erfolgt die Investition von Mündelgeld in hypothekarisch besicherte Kredite vor allem in verbriefter Form, d.h. indirekt durch den Erwerb von Pfandbriefen. Gemäß § 218 ABGB sind jedoch auch direkt mit Mündelgeld vergebene, hypothekarisch besicherte Kredite für die Anlage von Mündelgeld geeignet. Nach Auffassung des Autors ist § 218 ABGB insofern problematisch, als die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen ein Bankgeschäft ist, das einer Konzession der FMA bedarf.[35] „Gewerblich“ ist per Legaldefinition jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen.[36] Es ist vor diesem Hintergrund äußerst fraglich, ob eine Kreditgewährung mit Mündelgeld überhaupt zulässig wäre.

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[35] § 1 Abs 1 Z 3 und § 4 Abs 1 BWG.
[36] § 2 Abs 1 UstG.