Sachverständige
Sachverständige sind Personen, die auf einem bestimmten Fachgebiet über besondere Sachkunde und Erfahrung verfügen; sie verschaffen ihren behördlichen oder privaten Auftraggebern daher Kenntnis von Erfahrungssätzen ihres Wissensgebiets, ermitteln für sie verfahrensrelevante Tatsachen und ziehen daraus Schlußfolgerungen. In Abhängigkeit von der Natur des Auftragsverhältnisses kann zwischen Gerichts- und Privatgutachten bzw. zwischen gerichtlich bestellten Sachverständigen und Privatgutachtern unterschieden werden.
- Ein sog. Gerichtsgutachten wird im Auftrag eines Gerichts erstattet; der dafür gerichtlich bestellte Sachverständige befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis mit dem Gericht, aber in keinem Rechtsverhältnis mit den Verfahrensparteien.
- Ein sog. Privatgutachten wird hingegen im Auftrag einer privaten – natürlichen oder juristischen – Person erstattet; bei dieser Konstellation befindet sich der Sachverständige als sog. Privatgutachter nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber.
Diese Unterscheidung ist für die Mündelgeldanlage insofern relevant, als das Pflegschaftsgericht folgenden Umstände jedenfalls mit Hilfe eines Gerichtsgutachtens zu beurteilen hat:
- Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Investition von Mündelgeld in Anlageformen gemäß § 220 und in Liegenschaften gemäß § 219 ABGB.[105]
- Erfordernis der Umschichtung von Anlageformen gemäß § 220, die nicht mit Mündelgeld angeschafft wurden. [104]
Ein dem Gericht vorgelegtes Privatgutachten reicht dafür nicht aus.[106]
Ein Gerichtssachverständiger ist eine Person, die nach Ablegung der Zertifizierungsprüfung und nach Vereidigung durch den Landesgerichtspräsidenten in die Gerichtssachverständigen-Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragen wurde.[107] Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist hingegen ganz allgemein eine Person, die von einem Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wurde. Es obliegt allein dem Gericht zu entscheiden, welcher Experte im Einzelfall zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt wird; es muss sich dabei also nicht notwendigerweise um einen Gerichtssachverständigen handeln.[108] Die Bezeichnungen „Gerichtssachverständiger“, „allgemein beeidet“ und „gerichtlich zertifiziert“ sind gesetzlich geschützt – ihre missbräuchliche Verwendung ist mit Geldstrafe bedroht.[109]
[104] § 132 Abs 2 AußStrG iVm § 167 Abs 3 ABGB.
[105] § 132 Abs 2 AußStrG iVm § 221 ABGB.
[106] OGH 23.02.2011, 1 Ob 210/10d.
[107] § 2 Abs 1 SDG
[108] § 351 ZPO
[109] § 14b Abs 2 SDG