Bundesschatzscheine
Bundesschatzscheine sind Schuldscheine der Republik Österreich mit Laufzeiten zwischen einem Monat und bis zu 10 Jahren. Die aktuell jeweils angebotenen Laufzeiten und Zinssätze werden täglich auf www.bundesschatz.at veröffentlicht. Eine Anlegung in Bundesschatzscheine bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.[1]
Vorteile von Bundesschatzscheinen gegenüber Spareinlagen:
- Hohe Bonität der Republik Österreich.
- Verzinsung stets höher als bei genehmigungsfreien Spareinlagen mit vergleichbarer Laufzeit.
- Verzinsung in der Regel höher als bei genehmigungspflichtigen Spareinlagen mit vergleichbarer Laufzeit.
- Eignung zur Anlegung von Beträgen über EUR 100.000, welche bei genehmigungspflichtigen Spareinlagen mangels Einlagensicherung unzulässig wäre.
- Vorschusszinsen bei vorzeitiger Auflösung der Anlegung nur 0,05 % p.m., d.h. halb so hoch wie bei Spareinlagen.
Kontoeröffnung nur postalisch möglich
Die Eröffnung eines Bundesschatzkontos für eine vertretene Person ist nur postalisch möglich, d.h. per Einschreiben an die Bundesfinanzierungsagentur. Nachdem die Bundesfinanzierungsagentur den Antrag auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft hat, erfolgt die Eröffnung des Vertretungskontos bei Bundesschatz und der gesetzliche Vertreter erhält eingeschrieben per Post die Kontoeröffnungsbestätigung mit der Kontonummer sowie vorgedruckte Zahlscheine zugesandt.
Kontoverwaltung analog oder digital
Für die Verwaltung eines Bundesschatzkontos stehen eine analoge und eine digitale Variante zur Verfügung:
Für die analoge Kontoverwaltung bestehen außer der Übermittlung des Antrags zur Eröffnung eines Bundesschatzkontos im Original gemeinsam mit Kopien der dort angeführten Urkunden keine weiteren Voraussetzungen. Verfügungshandlungen des gesetzlichen Vertreters über das Konto (Einzahlung, Wiederveranlagung usw.) sind bei dieser Variante nur telefonisch oder postalisch möglich. Die Bundesfinanzierungsagentur kann dem gesetzlichen Vertreter aber z.B. Kontoauszüge per E-Mail senden.
Bei der digitalen Kontoverwaltung erhält der gesetzliche Vertreter einen Onlinezugang zum Bundesschatzkonto. Voraussetzung für diese Variante ist, dass der gesetzliche Vertreter als Privatperson bereits ein digitales Bundesschatz-Konto mit der ID Austria mit Vollfunktion eröffnet hat oder eröffnen wird. Der gesetzliche Vertreter braucht zu diesem Zweck nicht auch selbst als Privatperson Bundesschätze erwerben. Die digitale Kontoverwaltung erfordert neben dem Antrag zur Eröffnung eines Bundesschatzkontos zusätzlich auch die Übermittlung des Antrags zur Übertragung der Verwaltung des analogen Bundesschatzkontos auf ein mittels ID Austria geführtes Konto.
Einfache Wiederveranlagung
Der gesetzliche Vertreter kann sowohl beim Kauf (mittels Angabe im Verwendungszweck bei der Überweisung) als auch während der Laufzeit (im Bundesschatz-Konto bei der jeweiligen Position) zwischen Wiederveranlagung und Auszahlung wählen. Bei Wiederveranlagung wird das Kapital zuzüglich Zinsen und abzüglich KESt wieder in das gleiche Produkt veranlagt. Bei Auszahlung wird das Kapital zuzüglich Zinsen und abzüglich KESt am Ende der Laufzeit auf das Referenzkonto der vertretenen Person überwiesen. Aufträge hinsichtlich Wiederveranlagung oder Auszahlung können bis spätestens einen Bankarbeitstag vor dem nächsten Laufzeitende beliebig oft geändert werden.
Ausführliche Informationen über die Anlegung in Bundesschatzscheine befinden sich auf www.bundesschatz.at/haeufige-fragen. Das Service-Center der Bundesfinanzierungsagentur ist unter der Telefonnummer +43 1 513 84 11 erreichbar.
Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.
[1] § 167 Abs 3 ABGB iVm § 217 Z 1 ABGB.