Mündelsicherheit

Die in §§ 216 bis 219 ABGB enthaltenen Anlageformen werden dort jeweils in den Überschriften als mündelsicher bezeichnet und im Gesetzestext als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt. Der Gesetzgeber benutzt das Adjektiv „mündelsicher“ demnach offensichtlich als Synonym für die Worte „zur Anlegung von Mündelgeld geeignet“. Eine Investition von Mündelgeld in genehmigungspflichtige Anlageformen erfordert den Nachweis, dass sie den Grundsätzen sicherer und wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entspricht. Daraus folgt allerdings, daß genehmigungspflichtige Anlageformen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sobald der vorgenannte Nachweis durch ein Gerichtsgutachten erbracht worden ist.

Definition: mündelsicher

Es besteht eine Äquivalenz der drei Bezeichnungen „mündelsicher“, „zur Anlegung von Mündelgeld geeignet“ und „den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechend“. Diese Auslegung entspricht der ständigen Judikatur, nach welcher die in §§ 216 bis 220 ABGB enthaltenen Anlageformen gleichrangig sind und eine Investition in Anlageformen gemäß § 220 ABGB vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen ist, wenn sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entspricht.[96] Ferner ist diese Auslegung auch in historischer Hinsicht schlüssig, zumal laut Materialien die in § 215 (vormals § 230 ABGB) Abs 1 aufgezählten Anlagearten, vom Standpunkt der Mündelsicherheit aus gesehen, einander gleichwertig sind.[97]

Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.

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[96] RIS-Jusitz RS0111790.
[97] ErläutRV, 73 BlgNR, 14. GP, S. 8.